I. Anwendung

  1. Diese Verkaufs- Liefer- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen und sonstige Leistungen der Kampmann GmbH.
  2. Für künftige Geschäftsbeziehungen gelten die Bedingungen im Verkehr zu Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtlichen Sondervermögen für künftige Geschäfte, auch ohne nochmalige, gesonderte Vereinbarung. Aus der Ausführung eines erteilten Auftrages kann die Wirksamkeit anderslautender Bedingungen nicht abgeleitet werden.
  3. Diese Bedingungen gelten nicht im Verkehr mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.

II. Vertragsabschluss

  1. Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung der Kampmann GmbH in Textform verbindlich. Stornierungen, Änderungen und Ergänzungen werden erst wirksam, wenn sie von Kampmann in Textform bestätigt werden. Dies gilt auch für die Abänderung der Text- bzw. Schriftformklausel. Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind.
  2. Die in unseren Prospekten Katalogen, Preislisten oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Bestimmte Produkteigenschaften werden damit nicht zugesichert.
  3. Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, dass sie durch die Kampmann GmbH ausdrücklich in Textform anerkannt werden. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden ebenso erst mit Bestätigung durch Kampmann in Textform wirksam.

III. Preise

  1. Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben, incl. einer üblichen, für den Inlandstransport geeigneten Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.

IV. Zahlungsbedingungen

  1. Die Fälligkeit unserer Forderungen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zu begleichen. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ist der Besteller berechtigt, einen Skontoabzug in Höhe von 2 % des Rechnungsbetrages vorzunehmen. Die Zahlung mit Wechseln bedarf einer entsprechenden schriftlichen Abrede. Sofern Schecks oder Wechsel von uns angenommen werden, erfolgt dies nur erfüllungshalber. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für die richtige Vorlage des Wechsels und für die Erhebung von Wechselprotesten wird ausgeschlossen. Die Annahme von Wechseln erfolgt unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit.
  3. Ist abweichend zu Ziffer III. Nr. 1 ein Zahlungsziel vereinbart worden, das nach dem Kalender berechenbar ist, so bedarf es zum Eintritt des Verzuges keiner Mahnung. An die Stelle einer Mahnung tritt der Ablauf der Zahlungsfrist. Im übrigen richtet sich der Verzugseintritt nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  4. Bei Zahlungsverzug des Bestellers können wir nach Mitteilung an den Besteller die Erfüllung weiterer Verpflichtungen, auch aus anderen Aufträgen, bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen. Hinsichtlich weiterer Lieferungen behalten wir uns vor, diese ausschließlich gegen Vorkasse zu erbringen.
  5. Gegen Forderungen der Kampmann GmbH kann der Besteller nur mit dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nur, sofern und soweit es auf einer dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderung beruht.

V. Liefer- und Abnahmepflicht

  1. Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen. Sie stellen, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, keine Fixtermine dar.
  2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens der Kampmann GmbH nicht eingehalten, so ist, falls sie nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Besteller, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, soweit diese nach dem Gesetz entbehrlich ist. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5% desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn sich der Besteller selbst in Annahmeverzug befindet. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
  3. Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten nicht, so ist die Kampmann GmbH, unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen.
  4. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Kampmann GmbH, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z.B. Betriebsstörungen, gleich, die der Kampmann GmbH die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis darüber hat die Kampmann GmbH zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Der Besteller kann die Kampmann GmbH auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob die Kampmann GmbH zurücktreten will oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt sie sich nicht, kann der Besteller vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Die Kampmann GmbH wird den Besteller unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt eintritt. Die Kampmann GmbH hat Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten. Ist ein Fixgeschäft im Einzelfall vereinbart, so bleiben die Rechte des Bestellers von den vorstehenden Regelungen unberührt.
  5. Rücksendungen müssen für die Kampmann GmbH kostenfrei erfolgen. Sie bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kampmann GmbH in Textform. Im Gewährleistungsfall werden die Kosten einer angemessenen Versendungsart von dem Ort an dem sich die rückgesendete Ware bestimmungsgemäß befand, erstattet.
  6. Innerhalb einer Toleranz von 10 Prozent der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbe­dingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis.

VI. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang und Annahmeverzug

  1. Sofern nicht anders vereinbart, wählt die Kampmann GmbH Verpackung, Versandart und Versandweg.
  2. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Besteller über. Dies gilt auch, sofern der Transport durch die Kampmann GmbH selbst erfolgen sollte. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
  3. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen von ihm zu bezeichnende Risiken versichert.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Lieferungen bleiben Eigentum der Kampmann GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Besteller zustehender Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für die konkret betroffene Lieferung bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung der Kampmann GmbH. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung der Kampmann GmbH begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenem.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für die Zeit nach dem Gefahrübergang gegen die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Beschädigung durch Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern. Er ist ferner verpflichtet, die Gefahr des Unterganges, des Verlustes und der Beschädigung der Vorbehaltsware auf dem Transportwege zu versichern. Bei Verlust, Untergang oder Beschädigung der Vorbehaltsware hat uns der Besteller unverzüglich zu informieren und uns auf Verlangen sämtliche die Vorbehaltsware betreffende Schadenunterlagen, insbesondere Schadengutachten, zur Verfügung zu stellen, uns bestehende Versicherungen bekannt zu geben und uns nach seiner Wahl entweder den Versicherungsschein oder aber einen vom Versicherer für unsere Vorbehaltswaren ausgestellten Sicherungsschein zur Verfügung zu stellen.
  3. Eine Be- oder Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB im Auftrag der Kampmann GmbH; dieser wird entsprechend dem Verhältnis des Netto-Fakturenwerts seiner Ware zum Netto-Fakturenwert der zu be- oder verarbeitenden Ware Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung der Ansprüche der Kampmann GmbH gemäß Absatz 1 dient.
  4. Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, nicht der Kampmann GmbH gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass der Miteigentumsanteil der Kampmann GmbH an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt.
  5. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den Absätzen 1 bis 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.
  6. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche der Kampmann GmbH, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen berechtigten Ansprüchen gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an die Kampmann GmbH ab. Die Kampmann GmbH nimmt die Abtretung hiermit an. Der Besteller bleibt jedoch bis auf Widerruf zur Einziehung der Forderungen auf seine Kosten berechtigt. Auf Verlangen der Kampmann GmbH ist der Besteller verpflichtet, der Kampmann GmbH unverzüglich alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte der Kampmann GmbH gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind.
  7. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gemäß Absatz 2 und/oder 3 zusammen mit anderen der Kampmann GmbH nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Absatz 5 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware der Kampmann GmbH.
  8. Übersteigt der realisierbare Wert der für die Kampmann GmbH bestehenden Sicherheiten unter Berücksichtigung aller Kosten der Verwaltung und Verwertung des Sicherungsgutes dessen Gesamtforderungen um mehr als 10%, so ist die Kampmann GmbH auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl der Kampmann GmbH verpflichtet.
  9. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind der Kampmann GmbH unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers, soweit sie nicht von Dritten getragen werden.
  10. Falls die Kampmann GmbH nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von ihrem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist sie berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und insbesondere das Herausgabeverlangen stellen einen Rücktritt vom Vertrag dar. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.

VIII. Mängelrügen

    1. Sind auf den Vertrag die Bestimmungen des § 377 HGB bzw. der §§ 381, 377 HGB anwendbar, so wird für die dort bestimmten Rügefristen folgendes vereinbart: Erkennbare Mängel hat uns der Besteller, sofern er Unternehmer i. S. d. § 14 BGB ist, in Textform und unverzüglich, spätestens jedoch 2 Wochen nach der Anlieferung anzuzeigen. Verborgene Mängel sind uns in Textform und unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch 2 Wochen nach der Entdeckung anzuzeigen. Im übrigen richten sich die Voraussetzungen und Folgen einer verspäteten Mängelrüge nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 377 HGB bzw. §§ 377,381 HGB).
    2. Die vorstehende Bestimmung in Ziff. VIII. Nr. 1 lit. a findet keine Anwendung, wenn wir hinsichtlich des zu rügenden Mangels eine vertragliche Garantie für Mangelfreiheit abgegeben haben oder gegen uns ein Schadensersatzanspruch beruhend auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit eines Menschen geltend gemacht wird. In diesen Fällen richten sich die Voraussetzungen und Folgen einer verspäteten Mängelrüge ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 377 HGB bzw. §§ 377, 381 HGB).
  1. Versäumt der Besteller im Rahmen eines beiderseitigen Handelsgeschäftes eine nach den Bestimmungen der §§ 377 bzw. 377, 381 HGB rechtzeitige Mängelrüge, so führt dies auch zum Ausschluss der infolge des Mangels entstandenen bzw. entstehenden deliktischen Ansprüche des Bestellers. Dies gilt nicht, wenn die Ansprüche auf einem zumindest grob fahrlässigen Verhalten des Auftragnehmers oder seiner Verrichtungsgehilfen beruhen. Ferner gilt der Ausschluss nicht für Ansprüche, die auf das Produkthaftungsgesetz gestützt werden oder die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit eines Menschen beruhen.

IX. Gewährleistung, Haftung und Verjährung

    1. Unsere Gewährleistung für Sachmängel beschränkt sich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Nacherfüllung (Nachlieferung oder Nachbesserung), Rücktritt oder Minderung (Herabsetzung des Preises).
    2. Ist der Besteller Unternehmer, leistet die Kampmann GmbH für Mängel der Ware zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
    3. Ist der Käufer Verbraucher, so hat er im Fall einer mangelhaften Sache aus einem Kaufvertrag zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Die Kampmann GmbH ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt. Im Fall der Mangelhaftigkeit eines von der Kampmann GmbH hergestellten Werkes leistet die Kampmann GmbH nach ihrer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
    4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
    5. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch die Kampmann GmbH ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung der Kampmann GmbH nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.
    6. Verschleiß oder Abnutzung durch den vertragsgemäßen Gebrauch zieht keine Gewährleistungsansprüche nach sich.
  1. Schadensersatz für durch von uns zu vertretende Sachmängel verursachte Schäden leisten wir im Rahmen der vertraglichen Haftung unter den gesetzlichen Voraussetzungen nur in folgenden Fällen:
    1. Der gegen uns gerichtete Schadensersatzanspruch beruht auf einem Sachmangel und hat den Ersatz eines an anderen Rechtsgütern als der Kaufsache eingetretenen Sachschadens zum Gegenstand. Einem Sachschaden gleichgestellt sind sonstige Vermögensschäden, die Folge eines durch einen Sachmangel verursachten Sachschadens an anderen Rechtsgütern als der Kaufsache sind (Vermögensfolgeschäden eines Sachschadens). Die Höhe unserer Haftung ist nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziff. IX Nr. 5 beschränkt.
    2. Der Sachmangel ist von uns infolge Vorsatz, Arglist oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten.
    3. Für die Freiheit der Ware von dem schadenverursachenden Sachmangel wurde von uns eine besondere, über eine Beschaffenheitsvereinbarung hinausgehende vertragliche Zusicherung oder Garantie abgegeben.
    4. Der gegen uns gerichtete Schadensersatzanspruch beruht auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit eines Menschen.
    5. Für den Schaden haften wir unter dem Gesichtspunkt des Verzuges. Unsere außervertragliche Haftung, insbesondere nach den Vorschriften der unerlaubten Handlung und des Produkthaftungsgesetz, wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht beschränkt.
    1. Die Verjährungsfrist für die in §§ 437, 634 BGB genannten Ansprüche, die auf Sachmängeln beruhen, beträgt vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen ein Jahr. Gegenüber Verbrauchern i. S. d. § 13 BGB gilt dies nur für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels an einer neu hergestellten Sache oder einem von der Kampmann GmbH hergestellten Werk. Sofern und soweit gegen uns gerichtete Gewährleistungsansprüche Schadensersatz wegen der Verletzung des Lebens, der Gesundheit, des Körpers oder der Freiheit eines Menschen zum Inhalt haben sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsfristen. Ferner bleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsfristen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben oder der Mangel von uns infolge Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten ist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen finden schließlich auch dann Anwendung, wenn wir hinsichtlich des konkreten Mangels eine vertragliche Garantie für Mangelfreiheit übernommen haben.
  2. Werden Lieferungen von uns im Rahmen der Gewährleistung ersetzt oder nachgebessert, so verlängert sich die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche auch für die nachgebesserten bzw. nachgelieferten Teile dadurch nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Hemmung und zum Neubeginn der Verjährung bleiben hiervon unberührt.
    1. Für Folgeschäden eines Sachmangels ist unsere Haftung –gleich aus welchem Rechtsgrund- der Höhe nach für jeden Pflichtverstoß auf einen Betrag von 2.000.000,00 € beschränkt, sofern wir eine für den Schadenfall dem Grunde nach eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung mit einer für den Schadenfall zur Verfügung stehenden Versicherungssumme in Höhe von mindestens 2.000.000,00 € nachweisen. Gleiches gilt für unsere Haftung für Schäden wegen einer schuldhaften Nebenpflichtverletzung. Treten im Rahmen eines Verkaufsvertrages oder eines sonstigen Geschäftes mehrere Schäden auf, die auf derselben Ursache beruhen, z.B. die Belieferung mit mehreren Stücken mit demselben Mangel innerhalb eines Kaufvertrages, so gilt dies als ein einheitlicher Verstoß. Auf schriftlichen Wunsch des Bestellers kann eine höhere Versicherungssumme auf dessen Kosten abgeschlossen werden. In diesem Fall erhöht sich die Haftungshöchstgrenze entsprechend.
    2. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn unsere Haftung auf Vorsatz oder Arglist oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, für vertragliche Ansprüche wegen solcher Mängel, für deren Abwesenheit wir vertraglich eine Garantie übernommen haben oder für gegen uns gerichtete Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit eines Menschen beruhen. Insoweit haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen der Höhe nach unbeschränkt.
    1. Unsere Gewährleistung und Haftung –gleich aus welchem Rechtsgrund- ist ausgeschlossen für Mängel, die auf Mängel der vom Besteller gelieferten Planungen, Zeichnungen, Materialien oder Erzeugnisse beruhen, es sei denn, dass die Mangelhaftigkeit der vom Besteller gelieferten Planungen, Zeichnungen Materialien oder Erzeugnisse von uns infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt wurde. Wurde eine Erstmusterprüfung vom Besteller durchgeführt, ohne dass Mängel uns gegenüber unverzüglich gerügt wurden, ist unsere Haftung –gleich aus welchem Rechtsgrund- für solche Mängel ausgeschlossen, die bei sorgfältiger Erstmusterprüfung hätten festgestellt werden können.
    2. Auch insoweit gilt Ziffer 5, lit.b)
  3. Erhält der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung, ist die Kampmann GmbH lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

X. Allgemeine Haftungsbeschränkungen
In allen Fällen, in denen die Kampmann GmbH abweichend von den vorstehenden Bedingungen auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet ist, haftet sie nur, soweit ihr, ihren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für die Erfüllung einer Beschaffenheitsgarantie. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen des S. 1 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

XI. Angaben des Bestellers, Materialbeistellungen

  1. Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.
  2. Für das Verhalten des an die Kampmann GmbH eingesandten Materials ist eine Haftung außer für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beim Umgang hiermit, ausgeschlossen. Der Vergütungsanspruch der Kampmann GmbH bleibt grds. unberührt. Sofern infolge Unbrauchbarkeit des Materials der Auftrag nicht abgeschlossen werden kann, behält die Kampmann GmbH ihren Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Sie wird sich jedoch infolge des Abbruchs des Auftrages ersparte Aufwendungen anspruchsmindernd anrechnen lassen.
  3. Die vom Besteller zur Verfügung gestellten Angaben und Unterlagen, wie Zeichnungen, Lehren, Muster und dergleichen, sind für die Kampmann GmbH verbindlich. Ergänzende mündliche Angaben, insbesondere über Abmessungen, bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Bestätigung in Textform.

XII. Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmängel

  1. Hat die Kampmann GmbH nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht der Besteller dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. Die Kampmann GmbH wird den Besteller auf ihr bekannte Rechte hinweisen. Der Besteller hat die Kampmann GmbH von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird dieser die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist die Kampmann GmbH - ohne Prüfung der Rechtslage - berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Besteller und den Dritten einzustellen. Sollte der Kampmann GmbH durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so ist sie zum Rücktritt berechtigt.
  2. Der Kampmann GmbH überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst ist die Kampmann GmbH berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt für den Besteller entsprechend. Der zur Vernichtung Berechtigte hat den Vertragspartner von seiner Vernichtungsabsicht rechtzeitig vorher zu informieren.
  3. Der Kampmann GmbH stehen die Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von ihr oder von Dritten in ihrem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.
  4. Sollten sonstige Rechtsmängel vorliegen, gilt für diese Nr. Vl. entsprechend.

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort für die Vertragspflichten beider Vertragsteile ist der Geschäftssitz der Kampmann GmbH (Werl).
  2. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der Kampmann GmbH (Werl). Die Kampmann GmbH kann jedoch auch am Sitz des Bestellers klagen. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
  3. 3. Für alle Ansprüche im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertragsverhältnisses gilt deutsches Recht unter Anwendung der Vorschriften des Wiener-UN-Übereinkommens vom 11.04.1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf.

XIV. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. In diesem Fall soll eine Bestimmung gelten, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Ziel möglichst nahe kommt.

Kampmann GmbH (Stand: 11/2005)